Danke, aber eigentlich suche ich etwas genaueres
Für Österreich direkt habe ich ehrlich gesagt keine Ahnung, aber da das wohl den deutschen Regelungen sehr ähnelt hier mal was dazu:
Erlaubnis und Widerruf
Der Abgebildete kann die Veröffentlichung seines Bildnisses oder Fotos dann nicht verhindern, wenn er vorher die Erlaubnis dazu erteilt hat. Die Erlaubnis kann sich aus den Umständen ergeben, zum Beispiel, wenn der Abgebildete Geld für das Bildnis erhalten hat.
Die Erlaubnis ist aber in der Regel durch die nämlichen Umstände beschränkt: Hat jemand die Erlaubnis erteilt, sein Bildnis für Werbewecke einer Tierschutzorganisation zu verwenden, ist damit nicht die Erlaubnis verbunden, das Bildnis bei einer Werbung für Hundefutter einzusetzen.
Der Widerruf einer solchen Erlaubnis ist nur unter bestimmten Umständen möglich.
Entsprechend zum Rechtsgedanken des Rückrufrechts aus gewandelter Überzeugung, §42 UrhG (
http://www.brennecke-partner.de/90773/----42-UrhG-Rueckrufsrecht-wegen-gewandelter-Ueberzeugung), nimmt die Rechtsprechung ein Widerrufsrecht bei Gründen von einigem Gewicht an. Dieses ist grundsätzlich nur für die Zukunft ausübbar und kann den Widerrufenden zum Aufwendungsersatz gegenüber dem Erklärungsempfänger verpflichten, wenn dieser aufgrund des Widerrufs erhöhte Aufwendungen hatte und mit einem Widerruf nicht rechnen musste.
http://anwalt-im-netz.de/urheberrecht/recht-am-eigenen-bild.html
Da Österreich offensichtlich keine Normen hat, die dem KUG vergleichbar sind kann man demnach wohl davon ausgehen, dass wenn man einmal direkt eine Erlaubnis hat, dass man diese nun auch bei der Veröffentlichung zugrunde legen kann. Ein Widerruf dieser ist wohl 1. nur unter bestimmten Voraussetzungen nötig und 2. (und da wird es keinen Unterschied machen ob Österreich oder Deutschland) muss dieser Widerruf ja dann demjenigen gegenüber bekannt gemacht werden, der das Foto ausstellt/verbreitet/whatsoever also bekommt der Veröffentlichende das dann schon mit.
EDIT: Im stark vereinfachten Sinne kannst du die Einwilligung zunächst mal als Rechtsgutverzicht verstehen d.h. derjenige verzichtet auf die Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen solange die Einwilligung wirksam ist. Schriftlich ist natürlich
immer besser, da man später nicht in Beweisnot gerät, aber mündlich ist im Grunde genauso gültig.
Ich beziehe mich nur auf die Informationen auf der o.g. Homepage und hab in dem Rechtsgebiet selbst keine vertiefenden Kenntnisse. Willst du es wirklich ganz genau wissen wirst du um einen Anwalt nicht herum kommen um dort mal nachzufragen
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