Deklaration der Singa Shangnesische Föderation Ajin
Präambel
Wir die über das Land wandern, es bestellen, über die Meere fahren, verkünden dieses Werk als Verfassung, dem Fundament auf dem wir unser unsere Gesellschaft und Kultur errichten mit dem Ziel in uns Ordnung, Macht und Reichtum gleich zu verteilen,
dass niemand hungert oder durstet, krank oder schwach ist, niemand alleingelassen, in Unfreiheit und Gewalt,
leben und lieben kann.
Wir erkennen uns als Teil dieser vielfältigen Welt und der Menschheitsfamilie und sehnen uns nach dem unstillbaren Wunsch einer Welt in Frieden und Harmonie geeint frei zu Handeln und nach Wissen und Veränderung zu streben.
Kapitel 1: Fundamentale Prinzipien der Menschlichkeit und die Ziele
Artikel 1. : Jede Person, gleich welchen Geschlechts, welcher ethnischer Herkunft, welchen sozialen Status, welcher politischen Überzeugung, welcher Sprache , welchen Alters, welcher Nationalität, welcher Religion, welcher Macht, hat die Pflicht alle Menschen menschlich zu behandeln. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist weder durch Stolz, noch durch Ehre zu beschmutzen. Sie ist das Geschenk unendlicher Liebe des einzig Wahren an jede Person.
Wir haben die Pflicht diese unseren Respekt aufzugeben und zu beschützen.
Artikel 2.: Keine Person soll unmenschliches Verhalten, welcher Art auch immer, unterstützen, vielmehr haben alle Menschen die Pflicht, sich für die Würde und die Selbstachtung aller anderen Menschen einzusetzen.
Artikel 3.: Keine Person, keine Gruppe oder Organisation, kein Staat, keine Armee oder Polizei steht jenseits von Gut und Böse; sie alle unterstehen moralischen Maßstäben.
Jeder Mensch hat die Pflicht, unter allen Umständen Gutes zu fördern und Böses zu meiden.
Artikel 4.: Alle Menschen, begabt mit Vernunft und Gewissen, müssen im Geist der Solidarität Verantwortung übernehmen gegenüber jedem und allen, Familien und Gemeinschaften, Rassen, Nationen und Religionen:
Jede Person hat die Pflicht jede Person so zu behandeln, wie man selbst behandelt werden will.
Artikel 5.: Wir bekennen uns zu unsere unverletztbaren Souveränität und trachten nicht nach dem Besitz Anderer, in Gebiet, Rohstoffen,Wissen, Einfluss oder Macht.
Kapitel 2: Friedenspflicht & Gewaltverzicht
Artikel 6.: Alle Institutionen der Singa Shangnesische Föderation Ajin, alle Bundesstaaten, alle Nichtregierungsorganisationen, alle Parteien und Gewerkschaften, alle Gruppen, das Gemeinwesen der Singa Shangnesische Föderation Ajin, alle Menschen der Singa Shangnesische Föderation Ajin sind in der unabdingbaren Pflicht den Frieden zu anderen Staaten, anderen Gemeinwesen, Kulturkreise zu bewahren.
Keine Handlung darf das Ziel haben die Souveränität, die Freiheit zu Selbstentscheidung, Taten und Meinung mit Gewalt zu lösen.
Niemals darf jemand der Singa Shangnesische Föderation Ajinn sich in die Entwicklung der Kultur anderer einmischen. Jede Form einer Aktion die eine aus sich selbst nicht entwickelten Veränderung ist eine Form von Gewalt.
Jede Form von Gewalt ist eine Verletzung der Würde.
Artikel 7.: Jede Person hat die Pflicht sich zu Verteidigen, wenn es keine Alternative gibt die Grundsätze zu bewahren.
Artikel 8.: Wir haben die Pflicht zum Willen zum Frieden. Niemals darf ein Angriff als Erstschlag oder zur Unterstützung eines Erstschlages begonnen werden.
Artikel 9.:Wir haben die Pflicht zur gewaltlosen Auseinandersetzung. Niemals darf es Krieg geben. Niemals darf sich die Singa Shangnesische Föderation Ajin an einem Krieg aktiv beteiligen. Niemals darf sie sich in einen Krieg mit einer Form von Gewalt einmischen.
Kapitel 3: Gesellschaft
Artikel 10.: Wir haben die Pflicht jede Form von Meinung in Wort, Ton,Bild und Schrift zuzulassen
Artikel 11.: Wir haben die Pflicht unsere Kultur zu bewahren und offen zu halten für Veränderung und Neues.
Artikel 12.: Wir haben die Pflicht jede Form von persönlicher Entfaltung zuzulassen, wenn diese nicht andere einschränkt.
Artikel 13.: Wir haben die Pflicht das Leben und die Unversehrtheit zu bewahren. Die Freiheit jeder einzelnen Person zu seinem Körper ist unverletzlich und darf nur aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
Artikel 14.: Wir haben die Pflicht alle Personen vor dem Gesetz gleichzustellen.
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Die Föderation fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und beseitigt bestehende Nachteile.
Artikel 15.: Wir haben die Pflicht jede Religion gleich zu behandeln und denselben Rechten und Pflichten zu geben. Die ungestörte und freie Religionsausübung wird gewährleistet.
Artikel 16.: Wir haben die Pflicht die Familie zu fördern und zu beschützen und fordern von jeder Familie die Pflicht zur Gesellschaft beizutragen.
Artikel 17.: Wie haben die Pflicht die Ehe zwischen zwei Personen zu akzeptieren.
Artikel 18.: Jede Person hat die Pflicht, sich integer, ehrlich und fair zu verhalten. Keine Person oder Gruppe soll irgendeine andere Person oder Gruppe ihres Besitzes berauben oder ihn willkürlich wegnehmen.
Artikel 19.: Alle Menschen, denen die notwendigen Mittel gegeben sind, haben die Pflicht, ernsthafte Anstrengungen zu unternehmen, um Armut, Unterernährung, Unwissenheit und Ungleichheit zu überwinden. Sie sollen überall auf der Welt eine nachhaltige Entwicklung fördern, um für alle Menschen Würde, Freiheit, Sicherheit und Gerechtigkeit zu gewährleisten.
Artikel 20.:Alle Menschen haben die Pflicht, ihre Fähigkeiten durch Fleiß und Anstrengung zu entwickeln; sie sollen gleichen Zugang zu Ausbildung und sinnvoller Arbeit haben. Jeder soll den Bedürftigen, Benachteiligten, Behinderten und den Opfern von Diskriminierung Unterstützung zukommen lassen.
Artikel 21.:Alles Eigentum und aller Reichtum müssen in Übereinstimmung mit der Gerechtigkeit und zum Fortschritt der Menschheit verantwortungsvoll verwendet werden. Wirtschaftliche und politische Macht darf nicht als Mittel zur Herrschaft eingesetzt werden, sondern im Dienst wirtschaftlicher Gerechtigkeit und sozialer Ordnung.
Artikel 22.: Wir haben die Pflicht nachhaltig und mit Verantwortung zu leben und so den kommenden Generationen eine lebenswerte Welt zu hinterlassen.
Kapitel 4: Wahrheit, Gerechtigkeit und Toleranz
Artikel 23.:Jeder Mensch hat die Pflicht, wahrhaftig zu reden und zu handeln. Niemand, wie hoch oder mächtig auch immer, darf lügen. Das Recht auf Privatsphäre und auf persönliche oder berufliche Vertraulichkeit muss respektiert werden
Artikel 24.: Keine Politiker, Beamte, Wirtschaftsführer, Wissenschaftler, Schriftsteller oder Künstler sind von allgemeinen ethischen Maßstäben entbunden, noch sind es Ärzte, Juristen und andere Berufe, die Klienten gegenüber besondere Pflichten haben. Berufsspezifische oder andersartige Ethikkodizes sollen den Vorrang allgemeiner Maßstäbe wie etwa Wahrhaftigkeit und Fairness wiederzuspiegeln.
Artikel 25.: Die Freiheit der Medien, die Öffentlichkeit zu informieren und gesellschaftliche Einrichtungen wie Regierungsmaßnahmen zu kritisieren - was für eine gerechte Gesellschaft wesentlich ist -, muss mit Verantwortung und Umsicht gebraucht werden. Die Freiheit der Medien bringt eine besondere Verantwortung für genaue und wahrheitsgemäße Berichterstattung mit sich. Sensationsberichte, welche die menschliche Person oder die Würde erniedrigen, müssen stets vermieden werden.
Artikel 26.:Während Religionsfreiheit garantiert sein muss, haben die Repräsentanten der Religionen eine besondere Pflicht, Äußerungen von Vorurteilen und diskriminierende Handlungen gegenüber Andersgläubigen zu vermeiden. Sie sollen Hass, Fanatismus oder Glaubenskriege weder anstiften noch legitimieren, vielmehr sollen sie Toleranz und gegenseitige Achtung unter allen Menschen fördern.
Kapitel 5: Gegenseitiger Respekt und Partnerschaft
Artikel 27.:Alle Männer und alle Frauen haben die Pflicht, einander Achtung und Verständnis in ihrer Partnerschaft zu zeigen. Niemand soll eine andere Person sexueller Ausbeutung oder Abhängigkeit unterwerfen. Vielmehr sollen Geschlechtspartner die Verantwortung für die Sorge um das Wohlergehen des anderen wahrnehmen.
Artikel 28.: Die Ehe erfordert - bei allen kulturellen und religiösen Verschiedenheiten - Liebe, Treue und Vergebung, und sie soll zum Ziel haben, Sicherheit und gegenseitige Unterstützung zu garantieren.
Artikel 29.:Vernünftige Familienplanung ist die Verantwortung eines jeden Paares. Die Beziehung zwischen Eltern und Kindern soll gegenseitige Liebe, Achtung, Wertschätzung und Sorge widerspiegeln. Weder Eltern noch andere Erwachsene sollen Kinder ausbeuten, missbrauchen oder misshandeln.
Kapitel 6: Allgemeiner Teil
Artikel 30.: Wir haben die Pflicht die Privatsphäre zu achten. Nur durch ein Gesetz darf diese eingeschränkt werden. Die Freie Kommunikation muss gewährleistet werden und darf nur durch ein Gesetz abgehört, gespeichert und weiterverwendet werden, wenn die Föderation ernsthaft in Gefahr befindet.
Artikel 31.: Wir haben die Pflicht in der Föderation die Freiheit der Heimatwahl zu bewahren
Artikel 32.: Es findet keine Zensur statt. Nur durch ein Gesetz dürfen Kunst und Medien eingeschränkt werden zum Schutz der Jugend und der Moral.
Kapitel 7: Spezialisierter Teil
Artikel 33.: Es gibt keine Todesstrafe.
Artikel 34.: Wir haben die Pflicht niemanden zum Kriegsdienst zu zwingen.
Artikel 35.: Wir haben die Pflicht zur Neutralität. Niemand darf politisches Asyl beantragen , wenn dies die Gewaltlosigkeit oder Friedenspflicht verletzt.
Artikel 36.:Kein Diktator, kein Aggressor kann für längere Zeit ein besiegtes Volk unterdrücken, nichts im Universum ist stärker und ausdauernder als der Wunsch nach Freiheit, gegen diesen kann keine Regierung bestehen ebenso wenig ein Tyrann mit seiner Armee.
Wir haben die Pflicht Veränderungen der Selbstbestimmung in der Föderation hinzunehmen und diese nicht zu unterdrücken.
Artikel 37.: Wir haben die Pflicht kein Mitleid zu zeigen. Wir sind die Summe aller unserer Tränen. Zuwenig davon und der Boden ist nicht fruchtbar genug. Zuviel davon und das Beste in uns wird fort gewaschen.
Wir haben die Pflicht Mitgefühl zu geben.
Kapitel 8: Autonomie & Föderation
Artikel 38.: Wir haben die Pflicht die Einheit der Föderation zu bewahren und zu erhalten. Nicht durch Einigkeit, sondern durch Gemeinschaft der Vielfältigkeit und Verbundenheit.
Artikel 39.: Die Singa Shangnesische Föderation Ajin ist ein Zusammenschluss ethnischer Gemeinschaften zu einem gemeinsamen föderalen Staat.
Artikel 40.: Jeder Bundesstaat ist selbst verantwortlich für ihre funktionierende Verwaltung und jeweils von ihren Bürgern beauftragt zum gemeinsamen Staatswesen.
Artikel 41.: Die Singa Shangnesische Föderation Ajin bekennt sich zur Souveränität anderer Staaten durch das Selbstbestimmungsrecht der Völker und wird dieses achten.
Artikel 42.: Die Herrschaft der Singa Shangnesische Föderation Ajin geht von ihren Bürgern aus. Freie und unabhängige Wahlen müssen gewährleistet sein.
Artikel 42.1: Die Gliederung der Singa Shangnesische Föderation Ajin erfolgt in Parlamente als dessen Regierung in Kommunen, Regionen und Bundesstaaten und dem gemeinsamen direkt gewählten Kammer des Bundesparlaments dem Abgeordnetenrat und die zweite Kammer, welche als Bundesrat die Bundesstaaten repräsentiert.
Artikel 42.2: Oberbefehlshaber ist das beschlussfähige Parlament, repräsentiert durch das parlamentarische Regierungskabinett, ihm untersteht das Militär.
Artikel 42.3: Die Amtszeit eines Abgeordneten im Föderationsparlament ist auf vier Legislaturperioden beschränkt.
Artikel 43: Der Föderationspräsident wird durch Algorythmen, welche sich beschränken auf die Wahlmündigkeit, Staatsbürgerschaft und eigenen Entscheidung der Vorraussetzung körperliche und gesundheitlich unbeschadet das Amt frei auszuüben zu können auf Lebenszeit durch die Nutzung der Bürgerdaten gewählt.
Artikel 43.1: Der Föderationspräsident kann Neuwahlen ausrufen, wenn er eine Verletzung der Verfassung durch das Parlament erkennt, er kann eingeschränkt Dekrete erlassen, welche maximal bis zum Ende der bestehenden Legislaturperiode Gültigkeit haben, er prüft Gesetze als Wächter der Verfassung und ist, sofern das Parlament nicht beschlussfähig ist nachfolgend der Oberbefehlshaber.
Artikel 43.2: Der Föderationspräsident ist der Repräsentant der Singa Shangnesische Föderation Ajin. Seine Person im Amt verkörpert die Einheit und Würde der Föderation. Er ist verpflichtet dem Bürger sein Aufgabe verantwortungsvoll nachzugehen und seine persönlichen Bedürfnissen den Pflichten gegenüber der Singa Shangnesische Föderation Ajin hinten anzustellen.
Artikel 44.: Singa Shangnesische Föderation Ajin und ihre Bundesstaaten gewährleisten die Menschenrechte.
Artikel 45.: Die Singa Shangnesische Föderation Ajin und ihre Bundesstaaten sind in der Pflicht ihren Aufgaben nachzukommen und alleine ihren Bürgern zum Gemeinwohl zu dienen. Dies umfasst die Rechtsstaatlichkeit, die Ordnung, die Bildung, die Verteidigung, die Versorgung und dem Schutz des Hoheitsgebietes (Territoriale Integrität & Souveränität).
Artikel 46.: Die Singa Shangnesische Föderation Ajin und die Bundesstaaten dienen im Sinne der Good Governance den Menschen und der Natur.
Artikel 47.: Der Bundesrat ist ein unverzichtbares Verfassungsorgan der Singa Shangnesische Föderation Ajin durch das die beteiligten Bundesstaaten bei der Gesetzgebung sowie in Angelegenheiten der Singa Shangnesische Föderation Ajin auf höchster Ebene mitwirken können. Auf diese Weise werden die Interessen der Bundesstaaten bei der politischen Willensbildung des Gesamtstaates berücksichtigt.
Kapitel 9: Die Exekutive der Föderation & seine Aufgaben
Artikel 48.: Die Bundesstaaten der Singa Shangnesische Föderation Ajin verzichten dauerhaft auf ein eigenes Militär. Die Föderation unterhält das Militär.
Artikel 48.1:Zur Sicherung der Souveränität bestehen mehrere Sicherheitsabkommen mit verschiedenen Staaten für den Verteidigungsfall. Bündnispflichten dürfen nicht der Verfassung zuwider handeln.
Artikel 48.2: Das Vereinte Oberkommando der Defence Union ist anerkannt als militärisches Führungsgremium im Krisenfall.
Artikel 48.3: Der Verteidigungsrat der Defence Union ist ermächtigt im Krisenfall beteilligter Staaten uneingeschränkten Zugang zu den natürlichen Recourcen der Singa Shangnesische Föderation Ajin zu erhalten und haben in diesem Fall außenpolitisch Weisungsbefugnis.
Artikel 49.: Der Föderationspräsident besitzt im Ständigen Verteidigungsrat eine Vetostimme.
Artikel 51.: Die exekutive Staatsgewalt (Polizei) ist sekundär beauftragt die Grenzen zu sichern, den Zoll zu kontrollieren, die Ein-und Auswanderung -,Ein-und Ausreise zu überwachen und das Recht zu sichern im Auftrag und Dienst der Bürger.
Artikel 51.1: Die Polizei hat nach den Prinzip des
Kōban eine bürgernahe und für dessen im Einzelnen kommunal integrative Aufgabe durch Ortsbezug zu leisten.
Artikel 52.: Die exekutive Staatsgewalt (Militär) ist beauftragt die Verfassung zu schützen vor dessen Feinden im Inneren und Äußeren. Das Militär der Singa Shangnesische Föderation Ajin ist ein Militär zur Landesverteidigung und nur durch Bündnispflicht in außerordentlich engen Rahmen außerhalb einzusetzen. Hierzu gehören Katastrophen durch höhere Gewalt oder im Fall eines Angriffs auf ein Mitglied der Defence Union.
Artikel 52.1: Das Militär ist organisiert in Teilstreitkräfte. Das Militär besteht ausschließlich aus Berufssoldaten und umfasst maximal 4 Millionen Soldaten.
Eine Wehrpflicht besteht nicht.
Das Militär gliedert sich in folgende Teilstreitkräfte:
- Seewehr
- Landwehr
- Luftwehr
Hinzu kommen interdiszplinäre Sondergruppen:
- Sanitätswehrdienst
- Katastrophenwehrdienst
- Militärische Geheimwehrdienst
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf so ausgelegt werden, dass sich daraus für die Föderation, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erklärung und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte angeführten Pflichten, Rechte und Freiheiten abzielen.