Felicitas
Member
Hallo
Da sich der Jahreswechsel nähert und mit dem neuen Jahr auch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenkassen in Kraft tritt, hatte ich gedacht, es wäre wohl einmal nicht schlecht, alle Änderungen zusammenzufassen. Leistungen wie Sterbegeld, Entbindungsgeld, Sterilisation, künstliche Befruchtung, etc. lasse ich jedoch außen vor, da ich denke, dass an diesen Änderungen die breite Masse kein Bedarf hat.
Änderungen im Jahr 2004
Grundsätzlichen dürfen sich die Krankenkassen nicht mehr an Sehhilfen / Brillen beteiligen. Ausnahme sind hier Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie schwer sehbeeinträchtigte Menschen.
Die Krankenkassen haben sich aber darauf verständigt, die Kosten für die Brillen, welche noch in diesem Jahr beantragt worden sind, zu übernehmen.
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung dürfen grundsätzlich nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden. Wenn jedoch zwingende, medizinische Gründe vorliegen, die den Transport notwendig machen, dürfen diese Kosten, bei vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse, übernommen werden.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden ab dem Jahr 2004 von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht mehr erstattet.
Diese Arzneimittel werden jedoch bei Kindern bis zum 12. Lebensjahr, Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen und bei der Behandlung schwer wiegender Erkrankungen, wenn solche Arzneimittel zum Therapiestandard gehören, von den Krankenkassen getragen.
Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen, werden ab dem Jahr 2004 nicht mehr erstattet.
Ab dem nächsten Jahr haben die Versicherte auch das Recht, sich entweder nach jedem Arztbesuch oder am Quartalsende, sich von seinem Arzt eine Auflistung vorlegen zu lassen, aus welcher ersichtlich sein muss, was der Arzt über die kassenärztliche Vereinigung mit der Krankenkassen abrechnet.
Zuzahlungen
Die Zuzahlung wird ab dem Jahr 2004 generell neu geregelt.
Generell haben Versicherte bei allen Leistungen eine Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten zu tragen. Allerdings maximal 10 € und mindestens 5 €. Wenn die Kosten für eine Leistung unter 5 € beträgt, trägt der Versicherte die tatsächlichen Kosten für diese Leistung.
Beispiele:
Bei Hilfsmittel ist es so, dass wie bei den Medikamenten 10 % der Kosten, jedoch mindestens 5 € und maximal 10 €, von den Versicherten getragen werden muss.
Bei Hilfsmitteln, die jedoch zum Verbrauch bestimmt sind (zum Beispiel Ernährungssonden, etc.) beträgt die Zuzahlung 10 % je Verbrauchseinheit, aber maximal 10 € pro Monat. Hier existiert keine Mindestgrenze.
Bei Aufenthalt im Krankenhaus, Rehabilitation etc. beträgt die Zuzahlung Kalendertäglich 10 €. Die Zuzahlung ist jedoch auf maximal 28 Tage je Kalenderjahr begrenzt.
Die Zuzahlung für Fahrtkosten, soweit diese von den Krankenkassen übernommen werden, beträgt 10 % der Kosten, jedoch mindestens 5 € und maximal 10 €.
Um über seine Zuzahlungen einen besseren Überblick zu haben, kann man bei den meisten Krankenkassen ein Zuzahlungsheft erhalten, in welchem alle Zuzahlungen quittiert werden können.
Praxisgebühr
Über die Praxisgebühr hat man ja nun auch schon recht viel über die Presse erfahren. So beträgt die Praxisgebühr (eine Zuzahlung für Arztbesuche) pro Quartal beim Arzt, Zahnarzt bzw. Psychotherapeut 10 €.
Wer jedoch eine Überweisung von einem anderen Arzt (vorzugsweise dem Hausarzt) hat, muss die Praxisgebühr nicht zahlen, es sei denn, dieser Überweisungstermin fällt bereits in das nächste Quartal.
Jedoch gibt es auch andere Arztbesuche, bei welchem die Praxisgebühr nicht fällig wird. Dies sind Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und Früherkennungstermine sowie Schutzimpfungen.
Zahnersatz
Bis zum 31.12.2004 ändert sich in Sachen Zahnersatz nichts. Ab 2005 muss für Zahnersatz eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen werden. Diese kann entweder bei einer gesetzlichen oder bei einer privaten Krankenversicherung abgeschlossen werden.
Befreiung für Personen unter 18 Jahren
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von allen Zuzahlungen befreit, außer bei Fahrkosten, Kieferorthopädie und Zahnersatz.
Befreiungen für Person über 18 Jahre
Die Befreiung, wie sie zur Zeit Schüler, Azubis sowie Personen mit einem geringen Einkommen haben, wird es so im nächsten Jahr nicht mehr geben.
Ab dem nächsten Jahr müssen alle Personen Zuzahlungen leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen werden einem dann zuviel geleistete Zuzahlungen erstattet bzw. man kann für den Rest des Jahres von der Zuzahlungen befreit werden.
Grundsätzlich ist es im neuen Jahr so, dass es jedem Zumutbar ist, 2 % von seinen jährlichen Bruttoeinnahmen an Zuzahlungen zu leisten. Die Belastungsgrenze wird bei chronisch kranken Personen auf 1 % herabgesetzt. Bei Sozialhilfeempfängern gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstandes als Berechungsgrundlage für die Belastungsgrenze.
Bei Familien berechnet sich die Belastungsgrenze, indem man die jährlichen Bruttoeinnahmen des im gemeinsam lebenden Ehepartnern (bzw. Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) und der familienversicherten Kinder zusammenrechnet. Von diesem jährlichen Familieneinkommen werden dann noch einmal 4.347 € für den Ehepartner und 3.648 € für jedes familienversicherte Kind abgezogen. (Stand 20.11.2003) Von diesem Betrag nimmt man dann die Belastungsgrenze von 2 %.
Stellt sich bereits im Laufe eines Jahres heraus, dass jemand die 2 % Hürde übersteigt, kann ab dem Zeitpunkt des Übersteigens eine Befreiung für den Rest des Jahres beantragt und ausgestellt werden. Wenn bereits zu viele Leistungen geleistet worden sind, können diese erstattet werden.
Beiträge aus Versorgungsbezüge
Eine Änderung, von welcher man bisher in der Presse so gut wie gar nichts gehört hat, ist dass auf Versorgungsbezüge (Betriebsrenten, monatlich ausgezahlte Lebensversicherung, private Rente etc.) ab dem Jahr 2004 der volle allgemeine Beitragssatz gezahlt werden. Der erste Zahlungstermin hierfür ist der 15. Februar 2004. Bisher musste auf Versorgungsbezüge nur der halbe allgemeine Beitragssatz gezahlt werden. Der Krankenkassenbeitrag auf Versorgungsbezügen verdoppelt sich folglich.
Jahresarbeitsentgeltgrenze bzw. Beitragsbemessungsgrenzen
Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen sowie die Beitragsbemessungsgrenzen erhöhen sich wie bei jedem Jahreswechsel zum 1.1.2004.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt ab dem neuen Jahr in West und Ost 46.350 € jährlich. Die Beitragsbemessungsgrenze in diesen Zweigen der Sozialversicherung beträgt 3.487,50 € monatlich bzw. 41.850 € jährlich.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung und im Recht der Arbeitsförderung beträgt im Westen 61.800 € jährlich (5.150 € monatlich) und im Osten 52.200 € jährlich (4.350 €).
Beiträge für freiwillig Versicherte
Bei der Ermittlung der Beiträge für freiwillig Versicherte werden ab dem 1.1.2004 beitragspflichtige Einnahmen von mindestens 805 € monatlich angenommen. Bei Selbstständigen beträgt dieser Wert 1.811,25 €, für Existenzgründer im Rahmen einer „Ich – AG“ von 1.207,50 €.
So, ich denke, das dürfte eigentlich alles wichtige gewesen sein.
Da sich der Jahreswechsel nähert und mit dem neuen Jahr auch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenkassen in Kraft tritt, hatte ich gedacht, es wäre wohl einmal nicht schlecht, alle Änderungen zusammenzufassen. Leistungen wie Sterbegeld, Entbindungsgeld, Sterilisation, künstliche Befruchtung, etc. lasse ich jedoch außen vor, da ich denke, dass an diesen Änderungen die breite Masse kein Bedarf hat.
Änderungen im Jahr 2004
Grundsätzlichen dürfen sich die Krankenkassen nicht mehr an Sehhilfen / Brillen beteiligen. Ausnahme sind hier Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie schwer sehbeeinträchtigte Menschen.
Die Krankenkassen haben sich aber darauf verständigt, die Kosten für die Brillen, welche noch in diesem Jahr beantragt worden sind, zu übernehmen.
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung dürfen grundsätzlich nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden. Wenn jedoch zwingende, medizinische Gründe vorliegen, die den Transport notwendig machen, dürfen diese Kosten, bei vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse, übernommen werden.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden ab dem Jahr 2004 von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht mehr erstattet.
Diese Arzneimittel werden jedoch bei Kindern bis zum 12. Lebensjahr, Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen und bei der Behandlung schwer wiegender Erkrankungen, wenn solche Arzneimittel zum Therapiestandard gehören, von den Krankenkassen getragen.
Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen, werden ab dem Jahr 2004 nicht mehr erstattet.
Ab dem nächsten Jahr haben die Versicherte auch das Recht, sich entweder nach jedem Arztbesuch oder am Quartalsende, sich von seinem Arzt eine Auflistung vorlegen zu lassen, aus welcher ersichtlich sein muss, was der Arzt über die kassenärztliche Vereinigung mit der Krankenkassen abrechnet.
Zuzahlungen
Die Zuzahlung wird ab dem Jahr 2004 generell neu geregelt.
Generell haben Versicherte bei allen Leistungen eine Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten zu tragen. Allerdings maximal 10 € und mindestens 5 €. Wenn die Kosten für eine Leistung unter 5 € beträgt, trägt der Versicherte die tatsächlichen Kosten für diese Leistung.
Beispiele:
- Ein Medikament kostet 20 €.
10 % hiervon sind 2 €. Da die Zuzahlung mindestens 5 € beträgt, beträgt die Zuzahlung 5 €. - Ein Medikament kostet 75 €.
10 % hiervon sind 7,50 €. Die Zuzahlung beträgt also 7,50 €. - Ein Medikament kostet 120 €.
10 € hiervon sind 12 €. Da die Zuzahlung jedoch maximal 10 € beträgt, beträgt hier die Zuzahlung 10 €.
Bei Hilfsmittel ist es so, dass wie bei den Medikamenten 10 % der Kosten, jedoch mindestens 5 € und maximal 10 €, von den Versicherten getragen werden muss.
Bei Hilfsmitteln, die jedoch zum Verbrauch bestimmt sind (zum Beispiel Ernährungssonden, etc.) beträgt die Zuzahlung 10 % je Verbrauchseinheit, aber maximal 10 € pro Monat. Hier existiert keine Mindestgrenze.
Bei Aufenthalt im Krankenhaus, Rehabilitation etc. beträgt die Zuzahlung Kalendertäglich 10 €. Die Zuzahlung ist jedoch auf maximal 28 Tage je Kalenderjahr begrenzt.
Die Zuzahlung für Fahrtkosten, soweit diese von den Krankenkassen übernommen werden, beträgt 10 % der Kosten, jedoch mindestens 5 € und maximal 10 €.
Um über seine Zuzahlungen einen besseren Überblick zu haben, kann man bei den meisten Krankenkassen ein Zuzahlungsheft erhalten, in welchem alle Zuzahlungen quittiert werden können.
Praxisgebühr
Über die Praxisgebühr hat man ja nun auch schon recht viel über die Presse erfahren. So beträgt die Praxisgebühr (eine Zuzahlung für Arztbesuche) pro Quartal beim Arzt, Zahnarzt bzw. Psychotherapeut 10 €.
Wer jedoch eine Überweisung von einem anderen Arzt (vorzugsweise dem Hausarzt) hat, muss die Praxisgebühr nicht zahlen, es sei denn, dieser Überweisungstermin fällt bereits in das nächste Quartal.
Jedoch gibt es auch andere Arztbesuche, bei welchem die Praxisgebühr nicht fällig wird. Dies sind Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und Früherkennungstermine sowie Schutzimpfungen.
Zahnersatz
Bis zum 31.12.2004 ändert sich in Sachen Zahnersatz nichts. Ab 2005 muss für Zahnersatz eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen werden. Diese kann entweder bei einer gesetzlichen oder bei einer privaten Krankenversicherung abgeschlossen werden.
Befreiung für Personen unter 18 Jahren
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von allen Zuzahlungen befreit, außer bei Fahrkosten, Kieferorthopädie und Zahnersatz.
Befreiungen für Person über 18 Jahre
Die Befreiung, wie sie zur Zeit Schüler, Azubis sowie Personen mit einem geringen Einkommen haben, wird es so im nächsten Jahr nicht mehr geben.
Ab dem nächsten Jahr müssen alle Personen Zuzahlungen leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen werden einem dann zuviel geleistete Zuzahlungen erstattet bzw. man kann für den Rest des Jahres von der Zuzahlungen befreit werden.
Grundsätzlich ist es im neuen Jahr so, dass es jedem Zumutbar ist, 2 % von seinen jährlichen Bruttoeinnahmen an Zuzahlungen zu leisten. Die Belastungsgrenze wird bei chronisch kranken Personen auf 1 % herabgesetzt. Bei Sozialhilfeempfängern gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstandes als Berechungsgrundlage für die Belastungsgrenze.
Bei Familien berechnet sich die Belastungsgrenze, indem man die jährlichen Bruttoeinnahmen des im gemeinsam lebenden Ehepartnern (bzw. Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) und der familienversicherten Kinder zusammenrechnet. Von diesem jährlichen Familieneinkommen werden dann noch einmal 4.347 € für den Ehepartner und 3.648 € für jedes familienversicherte Kind abgezogen. (Stand 20.11.2003) Von diesem Betrag nimmt man dann die Belastungsgrenze von 2 %.
Stellt sich bereits im Laufe eines Jahres heraus, dass jemand die 2 % Hürde übersteigt, kann ab dem Zeitpunkt des Übersteigens eine Befreiung für den Rest des Jahres beantragt und ausgestellt werden. Wenn bereits zu viele Leistungen geleistet worden sind, können diese erstattet werden.
Beiträge aus Versorgungsbezüge
Eine Änderung, von welcher man bisher in der Presse so gut wie gar nichts gehört hat, ist dass auf Versorgungsbezüge (Betriebsrenten, monatlich ausgezahlte Lebensversicherung, private Rente etc.) ab dem Jahr 2004 der volle allgemeine Beitragssatz gezahlt werden. Der erste Zahlungstermin hierfür ist der 15. Februar 2004. Bisher musste auf Versorgungsbezüge nur der halbe allgemeine Beitragssatz gezahlt werden. Der Krankenkassenbeitrag auf Versorgungsbezügen verdoppelt sich folglich.
Jahresarbeitsentgeltgrenze bzw. Beitragsbemessungsgrenzen
Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen sowie die Beitragsbemessungsgrenzen erhöhen sich wie bei jedem Jahreswechsel zum 1.1.2004.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt ab dem neuen Jahr in West und Ost 46.350 € jährlich. Die Beitragsbemessungsgrenze in diesen Zweigen der Sozialversicherung beträgt 3.487,50 € monatlich bzw. 41.850 € jährlich.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung und im Recht der Arbeitsförderung beträgt im Westen 61.800 € jährlich (5.150 € monatlich) und im Osten 52.200 € jährlich (4.350 €).
Beiträge für freiwillig Versicherte
Bei der Ermittlung der Beiträge für freiwillig Versicherte werden ab dem 1.1.2004 beitragspflichtige Einnahmen von mindestens 805 € monatlich angenommen. Bei Selbstständigen beträgt dieser Wert 1.811,25 €, für Existenzgründer im Rahmen einer „Ich – AG“ von 1.207,50 €.
So, ich denke, das dürfte eigentlich alles wichtige gewesen sein.