Königreich Sowekien
Kaiserreich Preußen
Republik Kurland-Beloruthenien.
Warschauer Konferenz für Sicherheit und Stabilität
In Warschau trafen sich auf Einladung der preußischen Regierung Regierungsvertreter aus dem Königreich Sowekien, dem Kaiserreich Preußen und der Republik Kurland-Beloruthenien zu einer seit langem vorbereiteten Konferenz für Sicherheit und Stabilität.
Vor den Toren Warschaus ritten der preußische Kaiser Josef III., der sowekische König Vlad I. und Wladimir Mironow, Präsident der Republik Kurland-Beloruthenien auf Lipizzanerhengsten sternförmig aufeinander zu, bis sie sich zeitgleich an einem zuvor genau festgelegten Punkt trafen und sich dem Protokoll gemäß begrüßten, selbst die Pferde senkten zum Gruß ihre Köpfe. Anschließend ritt Josef III. mit Vlad zu seiner rechten und Mironow zu seiner Linken gemeinsam in den eigens für diesen Anlass erbauten Palast ein. Dort wurden sie von der preußischen Hofkapelle mit der „Réjouissance“ aus Händels „Feuerwerksmusik“ empfangen, Hofknaben warfen weiße Rosen auf den für die hohen Gäste und Josef III. ausgelegten roten Teppich. Der Kaiser hatte weder Mühen noch Kosten gescheut, um den „Bündnispalast“ dem Ereignis entsprechend auszustatten, die große Halle war aus feinstem Marmor gearbeitet, in zahlreichen Alkoven standen Sandsteinstatuen altehrwürdiger preußischer, caltanischer und sowekischer Herrscher, von den Decken hingen gewaltige, goldene Kronleuchter und am Ende des Saals stand ein massiver, mit Gold überzogener Tisch, über dem die drei Wappen der Unterzeichnerstaaten, ebenfalls in Gold, prangten. Zu beiden Seiten des Teppichs standen Mitglieder des preußischen und sowekischen Hofes, sowie hohe Abgeordnete Caltaniens. Sobald die drei hohen Staatsoberhäupter an ihnen vorbeiritten verneigten sich die Herren, während die Damen einen tiefen Knicks taten.
Nach dem eindrucksvollen Einzug, ging es in die konkreten und abschließenden Vertragskonsultationen, hierzu zogen sich die diplomatischen Delegationen zurück und klärten die letzten Details.
Großen Gesprächsbedarf gab es über die weltweite Sicherheitslage, die von einzelnen Teilnehmern als bedrohlich, von allen jedoch als undurchsichtig und unberechenbar betrachtet wird. Besprochen wurden neben Konflikten aus der älteren und jüngeren Vergangenheit, wie die ESUS-Überfälle auf ihre einstigen Verbündeten Boscoulis und Virenien und die Konflikte in der Mittelmeerregion, auch das wenig verständliche Scharmützel in Asien/Ozeanien. In der Vergangenheit zeigte sich besonders deutlich, wie sehr allein stehende Länder durch plötzliche Angriffskriege gefährdet sind. Alle drei Länder sind sich ihrer Verwundbarkeit durch ihre begrenzten militärischen Fähigkeiten bewusst und so wurde nach langen und intensiven Gesprächen der Beschluss gefasst, das schon lange als gemeinsames Projekt im Raum stehende trilaterale Bündnis endlich zu realisieren. Zwar gab es bereits weit im Vorfeld Gespräche mit weiteren Ländern über eine Einbindung in eine gemeinsame Sicherheitsarchitektur. Diese verliefen jedoch wenig fruchtbar, offenbarten sich doch dabei grundsätzlich unterschiedliche Auffassungen über die Rolle eines Bündnisses außerhalb der eigentlichen Bündnisverteidigung, insbesondere was die eigenmächtige Intervention in Konflikte Dritter angeht sowie in der Nutzung der militärischen Rückendeckung zur nachdrücklichen Durchsetzung der eigenen nationalen Interessen. Die Regierungen Kurland-Belorutheniens, Preußens und Sowekiens, deren Ansichten und Interessen - wie sich bereits in der Vergangenheit gezeigt hat - auf hervorragende Weise harmonisieren, *entschieden sich daher für ein eigenes kleines dafür aber stabiles Bündnis. Die zurückhaltende Außenpolitik der drei Vertragsstaaten wird sich folglich auch in der Arbeit des Bündnisses widerspiegeln, was eine Einbindung in internationale Friedenseinsätze und Stabilisierungsmissionen freilich nicht ausschließt. Ein weiteres Thema sollte eigentlich auch die während des Mittelkonfliktes aufgeworfene Seerechtsproblematik sein. Dazu wollte man die von den an der Krise beteiligten Ländern großspurig angekündigten Vorlagen diskutieren, um zu einer gemeinsamen Position zu kommen. Dieser Tagesordnungspunkt konnte dann auch am schnellsten abgearbeitet werden, da keines der vier Länder die versprochenen Vorlagen geliefert hat.
Anschließend zog man wieder feierlich in die große Halle ein und Josef, Mironow und Vlad setzten sich an den Tisch, wo bereits die Verträge zum Unterschreiben bereit lagen. Nachdem jeder unterzeichnet hatte brach im Saal Jubel aus und es regnete weiße Rosenblätter, sie standen sowohl für den Frieden, als auch für eine fruchtbare und freundschaftliche Zusammenarbeit der drei Staaten. Um den Vertragsabschluss auch symbolisch zu beschließen, lud Kaiser Josef III. seine Gäste zu einem Staatsdiner ein, in einen ebenfalls extra dafür gebauten Festsaal im Palast. Dort war bereits eine riesige Tafel aufgebaut. Der Saal war mit preußischen, caltanischen und sowekischen Flaggen drapiert. Als alle Platz genommen hatten, traten zwanzig Fanfaronisten auf einen Balkon und kündigten mit ihren Instrumenten den ersten Gang an. Eine Schar von Dienern in blauen Livreen, weißen Perücken und Handschuhen trugen gedämpfte Wasservögel herein, als der Kaiser sie feierlich anschnitt, entflogen ihnen zum Erstaunen und zur Belustigung der Anwesenden lebende Vögel. Man trank, man aß, man sprach und man feierte das neue Bündnis, die vertiefte Freundschaft und die Hoffnung auf dauerhaften Frieden. Der Tag wurde mit einem Hofball beschlossen, der Gelegenheit dazu bot, mit dem neuen Bündnispartnern zu tanzen. Anschließend wurde ein Gemälde von Josef, Vlad und Mironow nach dem Vorbild des „Dreikönigstreffens“ von 1709, wo sich der preußische Friedrich I., der polnische August II. und der dänische Friedrich IV. zu einer Allianz gegen Schweden demonstrativ zusammenschlossen, angefertigt.
Der Tag fand schließlich mit einem gewaltigen Feuerwerk ein fulminantes Ende.
Vertrag von Warschau über Frieden, Sicherheit und Solidarität (Warschauer Pakt)
Präambel
In Verantwortung für das Wohl ihrer Völker verpflichten sich die unterzeichnenden Länder, ihre Anstrengungen im Interesse der Sicherung des Friedens in einem System der kollektiven Sicherheit zu vereinigen. Die Unterzeichnerländer sehen sich als Bestandteil einer solidarischen Staatengemeinschaft. Sie tragen getreu den Bestimmungen dieses Vertrages zu ihrer Stärkung bei, pflegen und entwickeln die Freundschaft, die allseitige Zusammenarbeit und den gegenseitigen Beistand mit allen Staaten dieses Bündnisses. Das enge und brüderliche Bündnis garantiert den Völkern das weitere Voranschreiten auf dem Wege der Sicherheit und des Friedens in dem Bewusstsein, dass der Friede nur sicher ist, wenn er sich zu verteidigen weiß.
Artikel I Friedenspflicht
Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur gegenseitigen Wahrung des Friedens, der Förderung desselben in der Welt, zum Aufbau eines Systems der kollektiven Sicherheit und der Freundschaft untereinander.
Artikel II Wahrung der Wehrkraft
Um die Ziele dieses Vertrags besser zu verwirklichen, werden die Vertragsstaaten einzeln und gemeinsam durch ständige und wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die eigene und die gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe erhalten und fortentwickeln und durch regelmäßige Übungen überprüfen.
Artikel III Infrastrukturvorsorge
Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet Anlagen bereitzuhalten, die so beschaffen sind, dass im Bündnisfall von diesen aus sämtliche Truppenteile aller Mitglieder geführt werden können. Die Funktionstüchtigkeit ist ständig sicherzustellen und vom Bündnis autorisiertem Personal ist der Zugang zur Überprüfung zu gewähren.
Artikel IV Konsultationspflicht
Die Vertragsstaaten werden einander konsultieren, wenn nach Auffassung einer von ihnen die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit, die Sicherheit eines der Mitglieder bedroht ist oder wenn durch sonstige Anlässe die Notwendigkeit einer gemeinsamen Beratung gegeben ist.
Artikel V Beistandspflicht
Die Vertragsstaaten vereinbaren, dass ein bewaffneter Angriff gegen ein oder mehrere Mitglieder von ihnen als ein Angriff gegen sie alle angesehen wird. Sie verpflichten sich daher im Falle eines solchen Angriffs jedem Mitglied Beistand zu leisten, indem jeder von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedern Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, ergreift, die für die Wiederherstellung der Sicherheit und des Frieden als notwendig erachtet werden.
Artikel VI Versagen der Beistandspflicht
Der kollektive Verteidigungsrat kann einem Mitglied den Beistand versagen, wenn dieser als Aggressor in Erscheinung getreten ist und den Angriff provoziert hat.
Artikel VII Internationale Hilfe
Bei Notlagen, auch außerhalb des Vertragsgebietes, kann der kollektive Verteidigungsrat mit einfacher Mehrheit über die Bereitstellung humanitärer und militärischer Hilfe entscheiden.
Artikel VIII Innere Sicherheit
Ein Vertragsstaat kann zur Wahrung oder Wiederherstellung der inneren Sicherheit seines Staatsgebietes die Mitgliedsstaaten um die Entsendung von Schutztruppen bitten. Die Mitglieder sind verpflichtet der Bitte zeitnah nachzukommen.
Artikel IX Vereintes Oberkommando
Alle Vertragsstaaten stellen mit entsprechenden Befehlsvollmachten ausgestattetes militärisches Personal für das Vereinte Oberkommando. Ihm unterstehen im Bündnisfall sämtliche Truppenteile der Vertragsstaaten, die Vereinten Streitkräfte. Das Vereinte Oberkommando hält jederzeit Kontakt zu den Kommandobehörden der Mitglieder und ist befugt bei Gefahr unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die der Abwehr der Gefahr dienen. Sollte die Verbindung zur politischen Führung abreißen, wird das Vereinte Oberkommando den Kampf selbständig führen. Geführt wird das Vereinte Oberkommando vom Oberkommandierenden der Vereinten Streitkräfte, dieser wird von dem Vertragsstaat gestellt, welcher den Vorsitz des Kollektiven Verteidigungsrates inne hat.
Artikel X Kollektiver Verteidigungsrat
Der Kollektive Verteidigungsrat ist das unmittelbare politische Entscheidungsgremium und setzt sich aus den Regierungschefs und, in deren Vertretung, den Verteidigungsministern der Vertragsstaaten zusammen. Der Vorsitz rotiert jährlich anhand der alphabetischen Reihenfolge der Mitgliedsstaaten. Stellvertretender Vorsitzender ist der Verteidigungsminister des Mitgliedes, das nachfolgend den Vorsitz inne haben wird.
Artikel XI Aufnahme von Staaten
Der kollektive Verteidigungsrat entscheidet einstimmig über die Aufnahme von neuen Mitgliedern. Die Bitte um Aufnahme ist allen Mitgliedern schriftlich bekanntzumachen.
Artikel XII Ausschluss von Vertragsstaaten
Ein Vertragsstaat kann aus dem Bündnis ausgeschlossen werden, wenn er die Bestimmungen dieses Vertrages verletzt, gegen die Ziele dieses Vertrages arbeitet oder einen schweren Vertrauensbruch begeht. Dazu zählt insbesondere die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte, welche die Sicherheit oder Interessen eines Mitgliedes oder die des Bündnisses gefährden. Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder notwendig, wobei das auszuschließende Mitglied kein Stimmrecht besitzt.
Artikel XIII Austritt von Vertragsstaaten
Ein Vertragsstaat kann den Austritt aus diesem Bündnis einseitig erklären. Der Austritt ist allen Mitgliedern bekanntzumachen. Ein Austritt ist ausgeschlossen, wenn sich die Mitglieder im Bündnisfall befinden oder ein solcher als unmittelbar bevorstehend zu betrachten ist.
Warschau, den 20. April 2046
Unterzeichner:
Vlad I., von Gottes Gnaden König der Soweken, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches und rechtmäßiger Erbe der Herrschaft über Kanonji, Herzog von Antiga Foca und Beschützer unserer lieben Kirche
Josef III., von Gottes Gnaden Kaiser von Preußen
Wladimir Mironow, Präsident der Republik Kurland-Beloruthenien
Jede Nation, welche sich den Prinzipien von Frieden, gegenseitiger Verantwortung, nachhaltiger Außenpolitik und einer humanistische Weltordnung verpflichtet sieht, ist im Warschauer Pakt herzlich willkommen.